Animalia-Amo-Deutschland

Satzung des Vereins 2023 ( PDF )

Satzung des Vereins „Animalia Amo International e.V.“

1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Animalia Amo International“ und hat seinen Sitz in 65366 Geisenheim. Der Verein wird beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden angemeldet. Nach Eintragung lautet der Name „Animalia Amo International e.V.“ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

  1. Die Förderung des Tierschutzes und der Anerkennung der Rechte der Tiere, national und international, wobei die finanzielle, ideelle und aktive Förderung des Tierschutzes in Rumänien und Deutschland erste Priorität besitzen.
  2. Die Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien, -misshandlung und –missbrauch, insbesondere über die Situation in den Canilen
  3. Schutz, Unterstützung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren im In- und Ausland.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im In- und Ausland durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen sowie über Internet, Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere Medien. Zielsetzung ist, bei der Bevölkerung der betreffenden Länder das Verantwortungsgefühl für Tiere zu wecken oder zu stärken und ein Umdenken im Umgang mit Tieren zu fördern.
  2. Entwicklung und Durchführung regional sinnvoller und durchführbarer Projekte, bevorzugt in Rumänien, die dazu dienen, die Lebenssituation der Tiere zu verbessern, wozu beispielsweise medizinische Versorgung und adäquate Unterbringung von Tieren, Unterstützung von Kastrationsprojekten, Futterpatenschaften und Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung zu zählen sind.
  3. Spendenaktionen und Gewinnung von Patenschaften und Sponsoren für materielle, persönliche oder ideelle Leistungen
  4. Unterstützung und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern im In- und Ausland
  5. Zur Erfüllung der Aufgaben und seiner Zielsetzung kann der Verein Tierheime, Rettungsstationen/Notunterkünfte und Pflegestellen unterhalten oder vorhandene fördern.

Zur Erreichung der Vereinsziele ist der Verein berechtigt, anderen Tierschutzorganisationen beizutreten.

 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel und alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Belegbare Aufwendungen, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen, können erstattet werden. Rücklagen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gebildet werden um die Nachhaltigkeit der Vereinstätigkeit gewährleisten zu können.

3 Mittel des Vereins

Die Vereinsmittel setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring, Mittel der Tierschutzförderung und sonstigen Zuwendungen. Spenden können in Form von Geld- oder Sachspenden entgegen genommen werden.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person innerhalb der EU-Länder werden, ebenso Körperschaften und Vereine. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schüler und Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungs-berechtigten Mitglied werden. Ehrenmitgliedschaften sind möglich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist, die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Antrags und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.Eine Ablehnung des Mitgliedsantrags muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar. Mit Annahme der Mitgliedschaft wird gleichzeitig die bestehende Vereinssatzung anerkannt.

Arten der Mitgliedschaft:

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Beiträge fördern und unterstützen. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die durch ihr außerordentliches, ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.
Der Vorstand des Vereins entscheidet bei der Aufnahme des Mitglieds über die aktive oder Fördermitgliedschaft. Eine aktive Mitgliedschaft kann aus den Reihen der Gründungsmitglieder erfolgen. Sofern Anträge von Personen außerhalb dieser Funktion eingehen, können diese vom Vorstand geprüft und im Einzelfall die aktive Mitgliedschaft erteilt werden. Hier bedarf es der einstimmigen Zustimmung des Vorstands.
Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht. Sie haben kein passives Wahlrecht, d.h., sie dürfen nicht für Vorstandsposten kandidieren.
Die aktive Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen, Vereinen und Körperschaften auch durch Auflösung, Konkurs oder Insolvenz.

Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand bis spätestens 30.09. des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Mit Eingang der Kündigung ruht das Stimmrecht. Bei verspäteter Kündigung ist für das Folgejahr der Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge.

Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder bei Verstoß gegen die Anordnungen des Vorstandes, sowie bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens oder bei Unruhestiftung innerhalb des Vereins. Auch die Nichterbringung von Mitgliedsbeiträgen kann zur Beendigung der Mitgliedschaft führen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und unanfechtbar.

6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern des Vereins sind Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird einmal jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei der Festlegung der Beitragshöhe dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeiträge für gemeinnützige Vereine nicht überschritten werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, demnach spätestens bis 31.03. des Geschäftsjahres, ohne besondere Aufforderung fällig und zu entrichten. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag mit dem Eintritt in Höhe des Jahresbeitrages fällig.

Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge von aktiven Mitgliedern können auf Wunsch dieser mit Genehmigung des Vorstands erlassen werden. Über weitere Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

8 Vorstand, Aufgaben, Rechte und Pflichten

Der Vorstand besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und die/den 2. Vorsitzende/n (gem. § 26 BGB) vertreten. Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann gewählte Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

– die Führung der laufenden Geschäfte,

– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

– die Verwaltung des Vereinsvermögens,

– die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

– die Buchführung

– die Erstellung des Jahresberichts,

– die Vorbereitung und

– die Einberufung der Mitgliederversammlungen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen oder in Kenntnis gesetzt sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Über Sitzungen und Beschlüsse von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe auf der vereinseigenen Web-Seite im Internet.

Die Mitgliederversammlung kann auch alternativ zu einem Treffen im Rahmen einer Online-Versammlung oder Telefonkonferenzschaltung durchgeführt werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagungsordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit. Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. a) Bericht des Vorstandes
  2. b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
  3. c) Entlastung des Vorstandes
  4. e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  2. a) die Genehmigung des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    d) Satzungsänderungen
    e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    f) die Auflösung des Vereins
    g) die Festsetzung des Mitgliederbeitrags
    Anträge, die zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung zugehen. Ihnen soll eine Begründung beigegeben werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 %der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden. Für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die entsprechenden Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung. Lediglich die Ladungsfrist ist auf eine Woche verkürzt.

11 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch einen vom Vorstand bestellten Kassenprüfer geprüft. Dieser erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, welcher schriftlich im Protokoll niederzulegen ist.

12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur während einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. Die Auflösung

des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen

werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke werden aus dem vorhandenen Vermögen zuerst Forderungen Außenstehender

Abgelöst. Das verbleibende Vermögen der Körperschaft fällt an den Verein „Pfotenglück e.V.“ (als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein beim Amtsgericht 32545 Bad Oeynhausen unter der Vereinsregister-Nummer VerR 1767) zwecks Verwendung für den Tierschutz.

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind die 1. Vorsitzende und die 2.

Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt, soweit von der Mitgliederversammlung nichts

anders bestimmt.

13 Geschäftsordnung

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Gründungsversammlung des Vereins vom 21.07.2013 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die Satzung tritt sofort in Kraft.

15 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.